BMF - Schreiben vom 09.12.2011
IV D 2 - S 7333/11/10001

BMF - Schreiben vom 09.12.2011 (IV D 2 - S 7333/11/10001) - DRsp Nr. 2012/80041

BMF, Schreiben vom 09.12.2011 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7333/11/10001

DRsp Nr. 2012/80041

Umsatzsteuer; Änderung der Bemessungsgrundlage nach Rückgewähr der Anzahlung bzw. des Entgelts, § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UStG

Mit Urteil vom 2. September 2010, V R 34/09, hat der BFH entschieden, dass es in Fällen, in denen der Unternehmer eine Anzahlung vereinnahmt, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG kommt. Entsprechendes gilt für § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG : Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch erst mit der Rückgewähr des Entgelts.

Mit diesem Urteil führt der BFH seine Rechtsprechung vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, fort, nach der eine Vereinbarung zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger über die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur mindert, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird; die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen.