Gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) sind bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung steuerfrei.
Durch die
Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG gilt nur für im Einsatz gewährte Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse sowie unentgeltliche und verbilligte Mahlzeiten. Zu den Angehörigen des Bundesgrenzschutzes gehören nicht die Zivilbediensteten (Abschnitt 6 Abs. 2
Unter einem Einsatz kann in diesem Zusammenhang nur eine besondere Form der Dienstverrichtung verstanden werden, z.B. ein Einsatz im Rahmen einer Katastrophenbekämpfung, nicht aber der übliche Dienst.
Die Gewährung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen sowie die Abgabe von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten an Zivilbedienstete ist stets als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusehen.
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