BMF - Schreiben vom 10.01.1990
Z C 2 - O 1959 - 79/89

BMF - Schreiben vom 10.01.1990 (Z C 2 - O 1959 - 79/89) - DRsp Nr. 2008/87116

BMF, Schreiben vom 10.01.1990 - Aktenzeichen Z C 2 - O 1959 - 79/89

DRsp Nr. 2008/87116

§ 3 EStG; Lohnsteuerrechtliche Behandlung der Gewährung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen sowie der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Mahlzeiten an Angehörige des Bundesgrenzschutzes; ; Klarstellung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 1990

Gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) sind bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung steuerfrei.

Durch die Lohnsteuer-Richtlinien 1990 (LStR 1990) vom 3.10.1989 (BStBl 1989 I SN 3/1989) wurde nunmehr folgendes klargestellt:

Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG gilt nur für im Einsatz gewährte Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse sowie unentgeltliche und verbilligte Mahlzeiten. Zu den Angehörigen des Bundesgrenzschutzes gehören nicht die Zivilbediensteten (Abschnitt 6 Abs. 2 LStR 1990).

Unter einem Einsatz kann in diesem Zusammenhang nur eine besondere Form der Dienstverrichtung verstanden werden, z.B. ein Einsatz im Rahmen einer Katastrophenbekämpfung, nicht aber der übliche Dienst.

Die Gewährung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen sowie die Abgabe von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten an Zivilbedienstete ist stets als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzusehen.