Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Randziffern 168 und 199 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 (BStBl 2013 I S. 1087), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 28. September 2021 (BStBl 2021 I S. 1831), wie folgt gefasst:
Bei von folgenden internationalen Organisationen gezahlten Pensionen einschl. der Zulagen (Steuerausgleichszahlung, Familienzulagen und andere) handelt es sich um Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2 EStG :
Koordinierte Organisationen:
Europäische Weltraumorganisation (ESA),
Europarat,
Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
Westeuropäische Union (WEU),
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