Durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. dd des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BStBl 1989 I S. 505) und Art. 1 des Kultur- und Stiftungsförderungsgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BStBl 1991 I S. 51) ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergänzt worden. Danach können Gebäude einschließlich des - in angemessenem Umfang - dazugehörenden Grund und Bodens, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen, bis zum 31. Dezember 1992 zum Buchwert entnommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude in den folgenden 10 Jahren nach der Entnahme zu einer sozialverträglichen Miete insbesondere an Personen mit Wohnberechtigungsschein vermietet. Zu den Voraussetzungen der Buchwertentnahme nimmt des BdF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Neben Gebäuden ist die Buchwertentnahme für Gebäudeteile zulässig, und zwar auch dann, wenn ein selbständiger Gebäudeteil (Abschnitt 13b Abs. 2 ) erst durch die künftige Nutzung zur sozialgebundenen Wohnungsvermietung entsteht. Die Buchwertentnahme ist auch für die einzelne Wohnung möglich, die die Voraussetzungen des § Abs. Nrn. 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. erfüllt; ebenso für Teil- und Wohnungseigentum.
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