Zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des o.g. BMF-Schreibens hat das BMF auf Anfrage des Hauptverbands der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. (HLBS) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Bei der Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Von einer Nebenleistung ist dann auszugehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Wird die Leistungserbringung tatsächlich auf mehrere Unternehmer aufgeteilt, so sind die steuerlichen Folgen für jeden Unternehmer gesondert zu prüfen.
Eine einheitliche Pferdepensionsleistung liegt demnach vor, wenn der Unternehmer dem einzelnen Leistungsempfänger ein Gesamtkonzept zum Einstellen und Betreuen von Pferden zur Verfügung stellt.
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