Zu einer Anfrage zum Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG hat das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Abfindungen sind nur unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen des § 3 des Betriebsrentengesetzes (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG) rechtlich zulässig. Darüber hinaus sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG kann der Betrag, den eine Unterstützungskasse einem Leistungsanwärter vor Eintritt des Versorgungsfalles als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, als Betriebsausgabe abgezogen werden. Leistungsempfänger werden in dieser Regelung nicht ausdrücklich erwähnt. Für diesen Personenkreis gilt Folgendes:
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