BMF - Schreiben vom 10.03.2005
IV B 2 - S 2144 c - 1/05

BMF - Schreiben vom 10.03.2005 (IV B 2 - S 2144 c - 1/05) - DRsp Nr. 2008/89246

BMF, Schreiben vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2144 c - 1/05

DRsp Nr. 2008/89246

Abfindung von Versorgungszusagen über Unterstützungskassen, Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG

Zu einer Anfrage zum Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG hat das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Abfindungen sind nur unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen des § 3 des Betriebsrentengesetzes (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG) rechtlich zulässig. Darüber hinaus sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG kann der Betrag, den eine Unterstützungskasse einem Leistungsanwärter vor Eintritt des Versorgungsfalles als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, als Betriebsausgabe abgezogen werden. Leistungsempfänger werden in dieser Regelung nicht ausdrücklich erwähnt. Für diesen Personenkreis gilt Folgendes: