BMF - Schreiben vom 10.04.1993
IV B 2 - S 2244 - 4/93

BMF - Schreiben vom 10.04.1993 (IV B 2 - S 2244 - 4/93) - DRsp Nr. 2008/81695

BMF, Schreiben vom 10.04.1993 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2244 - 4/93

DRsp Nr. 2008/81695

§ 17 EStG Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG

Nach § 17 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb - unter bestimmten Voraussetzungen - auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Verluste aus einer solchen Veräußerung können bei anderen Einkünften unbegrenzt berücksichtigt werden. Demgegenüber dürfen Verluste aus Spekulationsgeschäften mit Kapitalbeteiligungen - dies sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt - gemäß § 23 Abs. 4 EStG nur beschränkt ausgeglichen und überhaupt nicht abgezogen werden. Wird eine wesentliche Beteiligung innerhalb von sechs Monaten nach Anschaffung mit Verlust veräußert, ist fraglich, ob dieser Verlust nach § 17 EStG berücksichtigt werden darf. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. November 1992 - X R 33/90 - (BStBl 1993 II S. 292) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung mit der Begründung bejaht, § 17 EStG habe Vorrang vor § 23 EStG.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt der BdF zur Anwendung des BFH-Urteils vom 4. November 1992 - X R 33/90 - (BStBl 1993 II S. 292) wie folgt Stellung: