Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Aufgrund des § 180 Abs. 2 AO ist die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 19.12.1986 ergangen (BStBl 1987 I S. 2). Nach § 1 der Verordnung können Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 der Verordnung auch für die Umsatzsteuer, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen. Zur Anwendung der Verordnung ist das BdF-Schreiben vom 10.5.1989 - IV A 5 - S 0361 - 12/89 - ergangen.
(2) Für die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung werden folgende Vordruckmuster eingeführt:
- | USt 1 F | Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
- | Anlage USt 1, 2, 3 F | zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
- | USt 2 F | Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung |
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