BMF - Schreiben vom 10.05.1989
S 2225
Fundstellen:
BStBl 1989 I 165

BMF - Schreiben vom 10.05.1989 (S 2225) - DRsp Nr. 2008/80136

BMF, Schreiben vom 10.05.1989 - Aktenzeichen S 2225

DRsp Nr. 2008/80136

Anwendung des § 10e EStG und des § 15b BerlinFG sowie des § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 EStG

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1982 (BStBl II 1983 S. 467) konnten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine eigene Wohnung am Beschäftigungsort nur als Werbungskosten vom Arbeitslohn abgezogen werden, soweit sie nicht bereits bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen oder mit dem Grundbetrag nach § 21a EStG abgegolten waren. Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, daß die Aufwendungen für die Wohnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in engerer Beziehung stehen als zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung entfällt die Zurechnung der Aufwendungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufwendungen sind daher in vollem Umfang - soweit sie notwendig sind - bei einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören auch AfA, Schuldzinsen und Reperaturkosten. Die Aufwendungen sind in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Steuerpflichtige als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müßte.