BMF - Schreiben vom 10.05.2005
IV B 6 - S 1301 LUX - 5/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I 696

BMF - Schreiben vom 10.05.2005 (IV B 6 - S 1301 LUX - 5/05) - DRsp Nr. 2008/89100

BMF, Schreiben vom 10.05.2005 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1301 LUX - 5/05

DRsp Nr. 2008/89100

Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen

Im Folgenden veröffentlicht das BMF eine Ablichtung der mit der luxemburgischen Finanzverwaltung geschlossenen Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. August 1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind.

Hinsichtlich der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung haben beide Seiten eine gemeinsame Vorgehensweise festgelegt. Diese Umsetzungsvereinbarung ist ebenso beigefügt.

Die Verständigungsvereinbarung soll für Steuerjahre zur Anwendung kommen, die ab dem 1. Juli 2005 beginnen und nach Ablauf von drei Jahren durch die zuständigen Behörden auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Das BMF beabsichtigt, die mit der Umsetzung im Zusammenhang stehenden Fragen auf der kommenden Sitzung der Leiter der Außensteuerreferate der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 15. bis 17. Juni 2005 in Lübeck (ASt II/05) zu erörtern.