BMF - Schreiben vom 10.06.2011
IV D 2 - S 7238/10/10001

BMF - Schreiben vom 10.06.2011 (IV D 2 - S 7238/10/10001) - DRsp Nr. 2011/80333

BMF, Schreiben vom 10.06.2011 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7238/10/10001

DRsp Nr. 2011/80333

Umfang der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Abschnitt 12.5 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unterliegen auch die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen dem ermäßigten Steuersatz.

In Abschnitt 12.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Mai 2011 - IV D 3 - S 7134/10/10001 (2011/0388187) - (BStBl 2011 I S. xxx) geändert worden ist, wird daher in Absatz 4 folgender Satz 3 eingefügt:

„(4) 1 Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. 2 Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 3 4 Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung anzuwenden.”