BMF - Schreiben vom 10.06.2022
IV C 5 - S 2293/19/10012 :001

BMF - Schreiben vom 10.06.2022 (IV C 5 - S 2293/19/10012 :001) - DRsp Nr. 2022/80426

BMF, Schreiben vom 10.06.2022 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2293/19/10012 :001

DRsp Nr. 2022/80426

Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass); Neufassung des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470)

Für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgrund des § 34c Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) Folgendes:

Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.

I. Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit

Begünstigt ist die Auslandstätigkeit für einen EU-/EWR-Arbeitgeber im Zusammenhang mit