Mit der DDR ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, daß - vorbehaltlich anderer weitergehender Regelungen - gemäß §§ 50 Abs. 7 EStG, 13 Abs. 2 VStG und
Bauausführungen oder Montagen unterliegen keiner Besteuerung, wenn
die einzelne Bauausführung oder Montage
oder
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen
oder
mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen oder Montagen
nicht länger als 12 Monate dauern.
Die Ermittlung der einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne und des dieser zuzurechnenden Vermögens erfolgt unter Beachtung der Grundsätze des Artikels 7 - in Verbindung mit Artikel 22 - des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens in der Fassung von 1977.
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