BMF - Schreiben vom 10.07.2009
IV B 8 - S 7368/09/10001

BMF - Schreiben vom 10.07.2009 (IV B 8 - S 7368/09/10001) - DRsp Nr. 2009/80449

BMF, Schreiben vom 10.07.2009 - Aktenzeichen IV B 8 - S 7368/09/10001

DRsp Nr. 2009/80449

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten; Änderung von § 20 Abs. 2 UStG durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Das Finanzamt kann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung).

Durch Artikel 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2009 soll § 20 UStG dahingehend geändert werden, dass vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 an die Stelle des Betrages von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung wird rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10. Juli 2009 zugestimmt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes: