Unter Bezugnahme auf die Besprechung mit den Vertretern obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anerkennung von Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 33a Abs. 1, 2 und 4 EStG die nachfolgenden Grundsätze zu beachten. 1 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Abschnitt 43 |
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