BMF - Schreiben vom 10.08.1992
S 2352
Fundstellen:
BStBl 1992 I 448

BMF - Schreiben vom 10.08.1992 (S 2352) - DRsp Nr. 2008/80192

BMF, Schreiben vom 10.08.1992 - Aktenzeichen S 2352

DRsp Nr. 2008/80192

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für a) doppelte Haushaltsführung, wenn sich der eigene Hausstand im Ausland befindet, b) den Unterhalt von Angehörigen im Ausland, c) die Berufsausbildung von Kindern im Ausland

Unter Bezugnahme auf die Besprechung mit den Vertretern obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anerkennung von Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 33a Abs. 1, 2 und 4 EStG die nachfolgenden Grundsätze zu beachten. 1 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Abschnitt 43 LStR). Der Fortbestand der doppelten Haushaltsführung muß hingegen nicht beruflich begründet sein. Werden Arbeitnehmer mit ausländischem Familienhausstand arbeitslos, können sie die während der Zeit der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung weiterhin als Werbungskosten geltend machen. § 3c EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 EStG ist nicht anzuwenden, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug des steuerfreien Arbeitslosengeldes und den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht besteht. Die Aufwendungen sind vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf