BMF - Schreiben vom 10.08.2007
IV A5 -S 7206/07/003

BMF - Schreiben vom 10.08.2007 (IV A5 -S 7206/07/003) - DRsp Nr. 2008/91303

BMF, Schreiben vom 10.08.2007 - Aktenzeichen IV A5 -S 7206/07/003

DRsp Nr. 2008/91303

Umsatzsteuer; § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der nichtunternehmerischen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem 1. Juli 2004

Mit Urteil vom 19. April 2007, a.a.O., hat der BFH entschieden, dass die § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i.d.F. des EURLUmsG vom 9. Dezember 2004, BGBl 2004 I S. 3310, durch Randziffer 4 des BMF-Schreibens vom 13. April 2004, a.a.O., beigelegte Rückwirkung auf vor dem 1. Juli 2004 liegende Zeiträume keine Rechtsgrundlage hat. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Randziffer 4 des BMF-Schreibens vom 13. April 2004, a.a.O., ist nicht mehr anzuwenden. Vielmehr ist in den Fällen, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2004 ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in der bis einschließlich 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.