BMF - Schreiben vom 10.08.2023
IV D 3 - S 1544/19/10001: 009
Fundstellen:
BStBl 2023 I S. 1516

BMF - Schreiben vom 10.08.2023 (IV D 3 - S 1544/19/10001: 009) - DRsp Nr. 2023/80428

BMF, Schreiben vom 10.08.2023 - Aktenzeichen IV D 3 - S 1544/19/10001: 009

DRsp Nr. 2023/80428

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 bekannt (Anlage).

Richtsatz-Sammlung für das Kalenderjahr 2022

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen für die Finanzbehörden der Länder

Vorbemerkungen

A) Allgemeines

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.