BMF - Schreiben vom 10.10.2022
IV A 3 - S 0229/22/10002 :001

BMF - Schreiben vom 10.10.2022 (IV A 3 - S 0229/22/10002 :001) - DRsp Nr. 2022/80586

BMF, Schreiben vom 10.10.2022 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0229/22/10002 :001

DRsp Nr. 2022/80586

Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV); Ergänzung von Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022, IV A 3 - S 0229/21/10002:009, BStBl 2022 I S. 848

Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer landund forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022, IV A 3 - S 0229/21/10002:009, BStBl 2022 I Seite 848.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Anlage 1 des vorgenannten BMF-Schreibens vom 2. Juni 2022 nach den Ausführungen unter der Überschrift „Abgeordnete“ mit sofortiger Wirkung folgende Regelung eingefügt:

Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug

Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.“