BMF - Schreiben vom 10.12.1990
S 2176
Fundstellen:
BStBl 1990 I 868

BMF - Schreiben vom 10.12.1990 (S 2176) - DRsp Nr. 2008/80162

BMF, Schreiben vom 10.12.1990 - Aktenzeichen S 2176

DRsp Nr. 2008/80162

Berücksichtigung von Sozialversicherungsrenten bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Berücksichtigung von Sozialversicherungsrenten bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG folgendes: (1) Pensionszusagen sehen häufig eine volle oder teilweise Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf die betrieblichen Renten oder eine Begrenzung der Gesamtversorgung aus betrieblichen Renten und Sozialversicherungsrenten vor. Die Pensionsrückstellungen dürfen in diesen Fällen nur auf der Grundlage der von den Unternehmen nach Berücksichtigung der Sozialversicherungsrenten und der Begrenzung der Gesamtversorgung tatsächlich noch zu zahlenden Beträge berechnet werden. Die genaue Berücksichtigung der Sozialversicherungsrenten bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da sich bei der geltenden Rentenformel die künftig zu erwartende Sozialversicherungsrente eines noch aktiven Arbeitnehmers nur schwer errechnen läßt. Aus diesem Grunde war bereits bisher ein Näherungsverfahren zur Anrechnung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG zugelassen, vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Oktober 1968 (BStBl I S. 1145) und