BMF - Schreiben vom 11.01.1993
IV A 1 - S 7427 c - 39/92
Fundstellen:
BStBl 1993 I 167

BMF - Schreiben vom 11.01.1993 (IV A 1 - S 7427 c - 39/92) - DRsp Nr. 2008/82332

BMF, Schreiben vom 11.01.1993 - Aktenzeichen IV A 1 - S 7427 c - 39/92

DRsp Nr. 2008/82332

§ 27 a UStG; Bestätigung von USt-IdNrn., die in der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden, durch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; Gesonderte Speicherung von Name und Anschrift des Inhabers einer USt-IdNr., die er im innergemeinschaftlichen Handel verwendet, beim Bundesamt für Finanzen für Zwecke des Bestätigungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten (sog. Euro-Adresse)

Das BdF veröffentlicht eine Darstellung der Grundsätze, nach denen Anschriftendaten der Inhaber von USt-IdNr. vom Bundesamt für Finanzen (BfF) für Zwecke des Bestätigungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten gespeichert werden:

Das BfF speichert unter einer USt-IdNr. die Anschriftendaten des Inhabers der USt-IdNr., die ihm von den Landesfinanzbehörden übermittelt wurden (§ 27 a Abs. 2 Satz 1 UStG). Von den Landesfinanzbehörden werden die Anschriftendaten übermittelt, die dort im Grundinformationsdienst für steuerliche Zwecke gespeichert sind. Diese Anschriftendaten stimmen nicht zwangsläufig mit den Anschriftendaten überein, unter denen das Unternehmen des Inhabers der USt-IdNr. im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt.

Beispiel:

F. Müller, wohnhaft in Düsseldorf, betreibt das Unternehmen „Holzhandel Müller, Köln”.