BMF - Schreiben vom 11.01.1993
S 2211
Fundstellen:
BStBl 1993 I 18

BMF - Schreiben vom 11.01.1993 (S 2211) - DRsp Nr. 2008/80216

BMF, Schreiben vom 11.01.1993 - Aktenzeichen S 2211

DRsp Nr. 2008/80216

Einkommensteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vermögensrückgabe im Beitrittsgebiet bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Fragen der Rückgabe von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Beitrittsgebiet, die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen, wie folgt Stellung genommen:

1. Steuerliche Behandlung der Rückübertragung, Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung und Entschädigung nach dem Vermögensgesetz

Die Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz oder dessen Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (VermG, BGBl. I S. 1446) ist keine Anschaffung im steuerlichen Sinne (§ 52 Abs. 2 Satz 2 D-Markbilanzgesetz i. d. F. vom 18. April 1991, DMBilG, BStBl I S. 713). In Fällen der Rückübertragung oder Rückgabe gilt für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, der sich in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 Satz 1 DMBilG ergibt. Das ist regelmäßig der Verkehrswert des Grundstücks zum 1. Juli 1990, soweit er auf das Gebäude entfällt. § 11d ist entsprechend anzuwenden.