BMF - Schreiben vom 11.01.2022
IV A 3 - S 0550/21/10001 :001

BMF - Schreiben vom 11.01.2022 (IV A 3 - S 0550/21/10001 :001) - DRsp Nr. 2022/80084

BMF, Schreiben vom 11.01.2022 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0550/21/10001 :001

DRsp Nr. 2022/80084

Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben findet Anwendung auf alle Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem 1.1.2021 beantragt wurde.

Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.5.2015 - IV A 3 - S 0550/10/10020-05 -, BStBl 2015 I S. 476, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18.11.2015 - IV A 3 - S 0550/10/10020-05 -, BStBl 2015 I S. 886 weiterhin anzuwenden.

I. Allgemeines

1. Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz wurde § 55 Absatz 4 InsO wie folgt gefasst:

„(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

  • sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,

  • bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,

  • die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und

  • die Lohnsteuer.“

II. Anwendung

II.1 Betroffene Personen