BMF - Schreiben vom 11.02.2022
IV C 3 - S 2015/22/10001 :001

BMF - Schreiben vom 11.02.2022 (IV C 3 - S 2015/22/10001 :001) - DRsp Nr. 2022/80137

BMF, Schreiben vom 11.02.2022 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2015/22/10001 :001

DRsp Nr. 2022/80137

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge;; Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017 (BStBl 2018 S. 93), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 (BStBl 2020 I S. 213)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 93), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 (BStBl 2020 I S. 213), wie folgt geändert:

Die Einleitung vor der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung)grundsätzlichim Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.

Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst:

Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenab