Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Staat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, ist von dem zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung nach dem Muster in Abschnitt 243 Abs. 6 UStR 1992 auszustellen (Abschnitt 245 Satz 1 UStR 1992).
(2) Für die Bescheinigung durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
- | USt 1 TN | Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) |
eingeführt.
(3) Der Vordruck, der dem Muster des Anhangs B der Achten EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Mitgliedstaaten (79/1072/EWG, Abl. EG 1979 Nr. L 331 S. 11) entspricht, ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände im Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
Finanzamt | Auskunft erteilt | Zimmer |
Steuernummer/Geschäftszeichen | Fernsprecher | Nebenstelle |
(Bitte bei allen Rückfragen angeben) |
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