BMF - Schreiben vom 11.03.2008
IV B 2 -S 2175/07/0002

BMF - Schreiben vom 11.03.2008 (IV B 2 -S 2175/07/0002) - DRsp Nr. 2008/92384

BMF, Schreiben vom 11.03.2008 - Aktenzeichen IV B 2 -S 2175/07/0002

DRsp Nr. 2008/92384

Bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG); Anwendungsregelung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 18 des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 ( BStBl 2007 I S. 297) wie folgt geändert:

„Die Regelungen dieses Schreibens können erstmals in nach dem 30. November 2005 (Datum der BFH-Entscheidung I R 110/04) aufgestellten Bilanzen berücksichtigt werden. Sie sind spätestens für Bilanzen maßgebend, die nach dem 23. April 2007 (Datum der Veröffentlichung des o.g. BFH-Urteils im Bundessteuerblatt) aufgestellt werden. Die Randnummern 15 und 17 bis 21 des BMF-Schreibens vom 11. November 1999 ( BStBl 1999 I S. 959) sind ab diesem Zeitpunkt nicht weiter anzuwenden. Wurde die Rückstellung für Altersteilzeitverpflichtungen bereits in einer vor dem 30. November 2005 aufgestellten Bilanz entsprechend diesem Schreiben (28. März 2007) gebildet, so bleibt dieser Ansatz bestehen.