BMF - Schreiben vom 11.03.2022
IV A 2 - O 2000/21/10005 :001

BMF - Schreiben vom 11.03.2022 (IV A 2 - O 2000/21/10005 :001) - DRsp Nr. 2022/80193

BMF, Schreiben vom 11.03.2022 - Aktenzeichen IV A 2 - O 2000/21/10005 :001

DRsp Nr. 2022/80193

Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 10. März 2022 ergangen sind; BMF-Schreiben vom 18. März 2021 -IV A 2 -0 2000/20/10001 :001 -DOK 2021/0219490 -(BStBl I S. 390)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2020 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2020 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2021 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.