BMF - Schreiben vom 11.04.2005
IV B 2 - S 2240 - 51/05

BMF - Schreiben vom 11.04.2005 (IV B 2 - S 2240 - 51/05) - DRsp Nr. 2008/89204

BMF, Schreiben vom 11.04.2005 - Aktenzeichen IV B 2 - S 2240 - 51/05

DRsp Nr. 2008/89204

Auswirkungen des BFH-Urteils zur Gewerbesteuerveranlagung von Berufsbetreuer/innen

Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - wurde dem BMF u.a. der Vorschlag unterbreitet, die Berufsbetreuer/innen in den Katalog der freien Berufe in § 18 EStG aufzunehmen.

Eine Aufnahme der Berufsbetreuer/innen in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch eine gesetzliche Änderung ist nicht beabsichtigt. Wie bereits der BFH in seinem Urteil ausführt, ist die Tätigkeit des Berufsbetreuers - anders als bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Berufen - nicht auf eine reine Vermögensverwaltung beschränkt. Gründe, die eine Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar.

Durch die Einordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb ergibt sich zudem nicht zwingend eine ertragsteuerliche Mehrbelastung, da gem. § 35 EStG die Gewerbesteuer in pauschalierter Form auf die Einkommensteuer angerechnet und diese entsprechend ermäßigt wird.