BMF - Schreiben vom 11.05.2021
III C 3 - S 7163/19/10001 :001

BMF - Schreiben vom 11.05.2021 (III C 3 - S 7163/19/10001 :001) - DRsp Nr. 2021/80331

BMF, Schreiben vom 11.05.2021 - Aktenzeichen III C 3 - S 7163/19/10001 :001

DRsp Nr. 2021/80331

Umsatzsteuer/Versicherungsteuer; Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung; BFH-Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17, entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.

I. Versicherungsteuerrechtliche Konsequenzen

  • Anspruch des Käufers auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz gegen den Verkäufer/Garantiegeber