BMF - Schreiben vom 11.06.1990
IV B 7 -S 2745 - 7/90
Fundstellen:
BStBl 1990 I 252

BMF - Schreiben vom 11.06.1990 (IV B 7 -S 2745 - 7/90) - DRsp Nr. 2008/81914

BMF, Schreiben vom 11.06.1990 - Aktenzeichen IV B 7 -S 2745 - 7/90

DRsp Nr. 2008/81914

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG; Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 (Verlustabzug im Falle des Mantelkaufs)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 (Verlustabzug im Falle des Mantelkaufs) wie folgt Stellung genommen:

1. Hauptanwendungsfall

Für den Verlustabzug nach § 10 d EStG ist bei einer Körperschaft Voraussetzung, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist daher bei einer Kapitalgesellschaft insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

  • Die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,

  • es sind mehr als ¾ ihrer Anteile übertragen worden,

  • es ist überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden und

  • die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen.

1.1 Einstellung des Geschäftsbetriebs