BMF - Schreiben vom 11.06.2007
IV B 3 - S 2118-a/07/0003

BMF - Schreiben vom 11.06.2007 (IV B 3 - S 2118-a/07/0003) - DRsp Nr. 2008/91201

BMF, Schreiben vom 11.06.2007 - Aktenzeichen IV B 3 - S 2118-a/07/0003

DRsp Nr. 2008/91201

§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG; Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. März 2007 in der Rechtssache C-347/04 „Rewe Zentralfinanz”

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. März 2007 in der Rechtssache C-347/04 „Rewe Zentralfinanz” entschieden:

„Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen eine Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft hält, die es ihr ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen Tochtergesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, stehen die Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Möglichkeiten einschränkt, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften auszugleichen.”

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF hierzu wie folgt Stellung: