BMF - Schreiben vom 11.07.2007
IV C 8 - S 2257-b/07/0002

BMF - Schreiben vom 11.07.2007 (IV C 8 - S 2257-b/07/0002) - DRsp Nr. 2008/91271

BMF, Schreiben vom 11.07.2007 - Aktenzeichen IV C 8 - S 2257-b/07/0002

DRsp Nr. 2008/91271

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2007; Amtlicher Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG

Nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 4 EStG jeweils gesondert mitzuteilen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG hiermit bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist ab dem Kalenderjahr 2007 anzuwenden und ersetzt ab diesem Kalenderjahr das mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. April 2005 (BStBl 2005 I S. 620) bekannt gegebene Muster, das für die Kalenderjahre 2002 bis 2006 weiterhin gilt.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen: