BMF - Schreiben vom 11.07.2023
IV C 1 - S 2252/19/10003 :013

BMF - Schreiben vom 11.07.2023 (IV C 1 - S 2252/19/10003 :013) - DRsp Nr. 2023/80400

BMF, Schreiben vom 11.07.2023 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/19/10003 :013

DRsp Nr. 2023/80400

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer;; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 742)

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 742) wie folgt ergänzt:

Folgende Randnummer 83a wird neu eingefügt:

„Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs

Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich gemäß § 278 ZPO geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut u. a. zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich sowohl bei den übernommenen Anwaltskosten als auch bei den übernommenen Gerichtskosten nicht um Einnahmen des Anlegers im Sinne des § 8 Absatz 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG zufließen.“

Randnummer 100a wird wie folgt gefasst:

„Barausgleich beim Anteilstausch

Wird anlässlich eines Anteilstausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Anteile ein Barausgleich gezahlt, ist dieser nicht gemäß § 20 Absatz 4a Satz 2 in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Haltefrist bereits steuerentstrickt waren (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 - , BStBl II 2017 S. ). § Absatz Satz 2 findet auch dann keine Anwendung, wenn die Anteile von einem nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden.