Gem. Artikel 32 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BStBl 1990 I S. 294 [300]) tauschen die Vertragsparteien die Informationen aus, die zur Durchführung ihres Abgaben- und Monopolrechts erforderlich sind. Zuständig für diesen Informationsaustausch sind die Finanzminister der Vertragsparteien und die von ihnen ermächtigten Behörden.
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