BMF - Schreiben vom 11.10.1990
IV A 4 - S 6114 a - 362/90

BMF - Schreiben vom 11.10.1990 (IV A 4 - S 6114 a - 362/90) - DRsp Nr. 2008/80823

BMF, Schreiben vom 11.10.1990 - Aktenzeichen IV A 4 - S 6114 a - 362/90

DRsp Nr. 2008/80823

Kraftfahrzeugsteuer

Die Nachrüstung von Personenkraftwagen mit (un) geregelten Dreiwege-Katalysatoren (und Verdunstungsfiltern) werden unter den in § 3 g genannten Voraussetzungen kraftfahrzeugsteuerlich gefördert.

In den Genuß der Förderungsbeträge können sowohl natürliche als auch juristische Personen kommen. Das Gesetz sieht insoweit keine Differenzierung vor.

Es wird besonders darauf hinweisen, daß Förderungsbeträge nur für zugelassene Fahrzeuge gewährt werden. Diese Fahrzeuge dürfen nicht nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz von der Steuer befreit sein.

Aufwendungen für den Ersatz einer herkömmlichen Auspuffanlage durch einen geregelten Dreiwege-Katalysator, die der Inhaber eines Betriebes selbst trägt, dürfen als Betriebsausgabe sofort abgezogen werden.