Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt abweichend von den
Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach Abschnitt 38 Abs. 3
bei einem Kraftwagen 0,52 DM je Fahrtkilometer,
bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je Fahrtkilometer,
bei einem Moped oder Mofa 0,14 DM je Fahrtkilometer und
bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer.
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