BMF - Schreiben vom 11.10.1991
IV B 6 - S 2012 - 12/91
Fundstellen:
BStBl 1991 I 925

BMF - Schreiben vom 11.10.1991 (IV B 6 - S 2012 - 12/91) - DRsp Nr. 2008/82054

BMF, Schreiben vom 11.10.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2012 - 12/91

DRsp Nr. 2008/82054

§ 9 EStG; Lohnsteuerliche Bewertung von Fahrtkosten

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt abweichend von den Lohnsteuer-Richtlinien 1990 vom 1. Oktober 1991 an folgendes:

I. Lohnsteuerliche Bewertung der Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, Dienstgängen und zu einer Einsatzwechseltätigkeit

Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach Abschnitt 38 Abs. 3 LStR bei Dienstreisen und Dienstgängen oder nach Abschnitt 38 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 LStR bei einer Einsatzwechseltätigkeit als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von Abschnitt 38 Abs. 2 Satz 2 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:

  • bei einem Kraftwagen 0,52 DM je Fahrtkilometer,

  • bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je Fahrtkilometer,

  • bei einem Moped oder Mofa 0,14 DM je Fahrtkilometer und

  • bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrtkilometer.

II. Lohnsteuerliche Bewertung der privaten Nutzung eines Dienstwagens