BMF - Schreiben vom 11.10.2021
III C 3 - S 7344/19/10002 :003

BMF - Schreiben vom 11.10.2021 (III C 3 - S 7344/19/10002 :003) - DRsp Nr. 2021/80555

BMF, Schreiben vom 11.10.2021 - Aktenzeichen III C 3 - S 7344/19/10002 :003

DRsp Nr. 2021/80555

Muster der Umsatzsteuererklärung 2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2022
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2022
- Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2022
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022

(2) Mit Artikel 11 Nummern 6 und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 600.000 Euro eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vordruckmuster USt 2 E (Zeilen 47 bis 53) aufgenommen.

(3) Die übrigen Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig: