Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet, die im Jahr 1990 bei einem Arbeitgeber in den alten Bundesländern oder Berlin (West) beschäftigt waren, ohne dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet zu haben, waren beschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug war für diese Arbeitnehmer aufgrund der vom Betriebsstättenfinanzamt erteilten Bescheinigung nach § 39 d Abs. 1 EStG vorzunehmen. Diese Bescheinigung konnte vom Arbeitnehmer oder im Namen des Arbeitnehmers auch vom Arbeitgeber beantragt werden. In zahlreichen Fällen ist es zum Teil aufgrund fehlerhafter Auskünfte dabei unterblieben, einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags nach § 39 d Abs. 2 EStG zu stellen. Dieser Antrag konnte nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 1990 gestellt werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Einigungsjahr 1990 deshalb folgendes:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|