BMF - Schreiben vom 11.11.1993
IV A 4 - S 0062 - 5/93
Fundstellen:
BStBl 1993 I 923

BMF - Schreiben vom 11.11.1993 (IV A 4 - S 0062 - 5/93) - DRsp Nr. 2008/81069

BMF, Schreiben vom 11.11.1993 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0062 - 5/93

DRsp Nr. 2008/81069

AEAO; Anwendungserlaß zur Abgabenordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 24. September 1987 (BStBl 1987 I S. 664) wie folgt geändert:

  • Die Regelung Nr. 5 zu § 46 wird wie folgt gefaßt:

    1. 5.

      Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Der früher (ab 1. Oktober 1990) geltende Vordruck kann weiter verwendet werden.

  • In der Regelung Nr. 4 zu § 122 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    „An Empfänger in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und die USA können Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekanntgegeben werden, weil diese Staaten damit einverstanden sind.”

  • Die Regelung Nr. 5 zu § 179 wird wie folgt gefaßt:

    1. 5.

      Die Gewinnanteile des Unterbeteiligten bei einer typischen stillen Unterbeteiligung sind als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 09.11.1988,BStBl 1989 II S. 343). Eine Nachholung des Sonderbetriebsausgabenabzugs im Veranlagungsverfahren des Hauptbeteiligten ist nicht zulässig.