BMF - Schreiben vom 11.11.2005
S 2361

BMF - Schreiben vom 11.11.2005 (S 2361) - DRsp Nr. 2008/89480

BMF, Schreiben vom 11.11.2005 - Aktenzeichen S 2361

DRsp Nr. 2008/89480

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2006

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohnaktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 v.H., der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 v.H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III.