BMF - Schreiben vom 11.11.2011
IV C 3 - S 2493/07/10004 : 005
Fundstellen:
BStBl 2011 I S. 1074

BMF - Schreiben vom 11.11.2011 (IV C 3 - S 2493/07/10004 : 005) - DRsp Nr. 2012/80074

BMF, Schreiben vom 11.11.2011 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2493/07/10004 : 005

DRsp Nr. 2012/80074

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2011

Nach § 89 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster 2011 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.

Der Ergänzungsbogen - Kinderzulage - wird in zwei Varianten (V1 und V2) zur Verfügung gestellt. Vorrangig soll Variante 2 (V2) verwendet werden. Dabei ist im Unterschriftenfeld in Abschnitt B die Zustimmung der Ehefrau zur Übertragung der Kinderzulage auf den Ehemann für jedes Kind getrennt abzugeben. Ist die Verwendung der Variante 2 aus technischen Gründen nicht möglich, kann ausnahmsweise Variante 1 (V1) verwendet werden.