BMF - Schreiben vom 11.11.2021
IV B 5 - S 2293/19/10011 :001

BMF - Schreiben vom 11.11.2021 (IV B 5 - S 2293/19/10011 :001) - DRsp Nr. 2021/80639

BMF, Schreiben vom 11.11.2021 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2293/19/10011 :001

DRsp Nr. 2021/80639

Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Anhang 12 II Nr. 1 im Einkommensteuerhandbuch)

Die in Kambodscha erhobene „Withholding tax on salary“ (Quellensteuer auf Lohnzahlungen) entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung. Sie ist daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar. Sie wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, aufgenommen.