Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurden im Umsatzsteuergesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl L 336 vom 30. Dezember 2019, S. 10) die Vorschriften des § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG neu aufgenommen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. November 2022 - III C 3 - S 7359/19/10005: 001 (2022/1071370), BStBl 2022 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen“ durch die Angabe „“ ersetzt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|