Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. November 2007(BStBl 2007 I S. 778) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Nach Nummer 8.9 der Regelung zu § 30 werden folgende Nummern 8.10 und 8.11 angefügt:
„8.10.
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 gestattet die Offenbarung der Verhältnisse eines anderen zur Verfolgung von
im Besteuerungsverfahren durch die Finanzbehörden gegenüber Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden. Das zwingende öffentliche Interesse an der Offenbarung folgt daraus, dass sich die strafrechtlich relevanten Handlungen gegen die Gesetzmäßigkeit des Steuerverfahrens als Ganzes - Steuererhebung und Steuerverstrickung - richten.
8.11.
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