BMF - Schreiben vom 11.12.2017
IV C 3 - S 2221/14/10005: 003

BMF - Schreiben vom 11.12.2017 (IV C 3 - S 2221/14/10005: 003) - DRsp Nr. 2018/80009

BMF, Schreiben vom 11.12.2017 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2221/14/10005: 003

DRsp Nr. 2018/80009

Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer; Unionsrechtswidrigkeit des Abzugsverbotes nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG nur dann in Betracht, wenn diese nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang” mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Juni 2017 in der Rechtssache C-20/16 „Bechtel” entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV (vorher: Art. 39 EG) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der die Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG das Folgende:

Entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind Vorsorgeaufwendungen nach § Abs. Nr. 2, 3 und 3a als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn