Nach Tz. 3 des BdF-Schreibens vom 28. August 1991 sind landwirtschaftliche und gärtnerische Produktionsgenossenschaften sowie Fischereigenossenschaften nach § 1 Investitionszulagenverordnung anspruchsberechtigt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Regelung auch bei Volkseigenen Gütern, Bäuerlichen Handelsgenossenschaften und den kooperativen Einrichtungen der Genossenschaften, z.B. Agrochemischen Zentren, anzuwenden.
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