BMF - Schreiben vom 12.01.2007
IV B 2 -S 2296 a - 2/07
Fundstellen:
BStBl 2007 I S. 108

BMF - Schreiben vom 12.01.2007 (IV B 2 -S 2296 a - 2/07) - DRsp Nr. 2008/90724

BMF, Schreiben vom 12.01.2007 - Aktenzeichen IV B 2 -S 2296 a - 2/07

DRsp Nr. 2008/90724

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäߧ 35 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur Anwendung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG wie folgt Stellung:

1. Anwendungsbereich

§ 35 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies gilt auch für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-jahr, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2000 endet (§ 52 Abs. 50a EStG 2001). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG. Begünstigt sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-gesellschaft auf Aktien (KGaA) mit ihren Gewinnanteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritäts-zuschlags (§ 3 Abs. 2 SolZG), nicht aber die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. den jeweiligen Kirchensteuergesetzen).

2. Tarifliche Einkommensteuer i.S.d. § 35 Abs. 1 EStG