BMF - Schreiben vom 12.02.1990
IV B 4 - S 2246 - 19/89

BMF - Schreiben vom 12.02.1990 (IV B 4 - S 2246 - 19/89) - DRsp Nr. 2008/81270

BMF, Schreiben vom 12.02.1990 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2246 - 19/89

DRsp Nr. 2008/81270

§ 18 EStG; Tätigkeiten eines Hals-, Nasen- und Ohrenarztes; ; Anpassen von Hörgeräten

Die beteiligten Bundesressorts und die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder sind übereinstimmend der Auffassung, daß die Anpassung von Hörgeräten durch Hals-, Nasen- und Ohrenärzte mit der Untersuchung und Beratung einen einheitlichen Vorgang bildet und deshalb - wenn sie im Einzelfall vom Arzt vorgenommen wird - als Teil der ärztlichen Tätigkeit zu bewerten ist. Zahlungen für die Anpassung von Hörgeräten gehören aus diesem Grunde bei Hals-, Nasen- und Ohrenärzten zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.

Darüber hinausgehende Zahlungen, z.B. für die Vermittlung oder den Verkauf von Hörgeräten, gehören hingegen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.