BMF - Schreiben vom 12.02.1990
S 2135 / S 1300
Fundstellen:
BStBl 1990 I 72

BMF - Schreiben vom 12.02.1990 (S 2135 / S 1300) - DRsp Nr. 2008/80158

BMF, Schreiben vom 12.02.1990 - Aktenzeichen S 2135 / S 1300

DRsp Nr. 2008/80158

Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte, deren Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind, und ihre Rückführung ins Inland

Unterliegen die Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht der inländischen Besteuerung, so sind die Gewinne des Unternehmens nach den Artikel 7 des OECD-Musterabkommens entsprechenden Vorschriften des anzuwendenden DBA den inländischen und ausländischen Betriebsstätten nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs zuzurechnen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte, deren Einkünfte durch ein DBA freigestellt sind, sowie bei ihrer Rückführung unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens zum Umfang und Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung folgendes: Bei der Einkunftsabgrenzung ist stets der Fremdvergleichspreis zum Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, d.h. der Preis, den unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten. Die DBA regeln jedoch nicht die Frage, in welchem Zeitpunkt der Gewinn oder Verlust verwirklicht wird. Diese Frage ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Danach wird bei der Überführung eines