Nach dem Ergebnis einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder am 5. März 1991 besteht Einvernehmen darüber, daß Geistliche bei der Einzelabrechnung ihrer Ausgaben für dienstlich veranlaßte Telefongespräche Angaben über ihre Gesprächsteilnehmer in den Fällen nicht zu machen brauchen, in denen die Gespräche der Schweigepflicht unterliegen. Es wird in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn das Gespräch mit einer besonderen Kennzeichnung unter Angabe des Tages, der Gesprächsdauer und des Betrags der Gesprächsgebühren aufgezeichnet wird.
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