BMF - Schreiben vom 12.03.1991
IV B 6 - S 2373 - 4/91

BMF - Schreiben vom 12.03.1991 (IV B 6 - S 2373 - 4/91) - DRsp Nr. 2008/82078

BMF, Schreiben vom 12.03.1991 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2373 - 4/91

DRsp Nr. 2008/82078

§ 40 b EStG; Pauschalierung der Beiträge zur Unfallversicherung gemäß § 40 b EStG

Nach einer Erörterung mit dem Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder kann der Auffassung, zwischen einer Konzernobergesellschaft und den Arbeitnehmern der Untergesellschaften bestehe mittelbar ein partielles Arbeitsverhältnis, nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich u.a. aus dem BFH-Urteil vom 11. Juli 1986BStBl 1987 II S. 300). Darin gibt der BFH ausdrücklich seine im Urteil BStBl 1969 II S. 207 vertretene Auffassung bezüglich eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses auf.

Im übrigen würde die Annahme, die Konzerngesellschaft sei partieller Arbeitgeber, zu einem dem Sinn und Zweck des § 40 b Absatz 3 EStG widersprechenden Ergebnis führen. Denn die dort vorgesehene Durchschnittsberechnung soll der Vereinfachung bei der Ermittlung der Pauschalierungsgrenze von 120 DM dienen. Sie darf jedoch nicht durch Ausdehnung auf die Arbeitnehmer eines gesamten Konzerns zu einer Nivellierung und einer damit verbundenen erheblichen Ungenauigkeit des sich bei der Durchschnittsberechnung ergebenden Betrages führen.